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Landesgericht für ZRS in Wien
Drei Österreichische Richter haben  gesetzliche Sicherheitsbestimmungen allzu locker genommen und wurden durch meine Hartnäckigkeit eines Besseren belehrt. Aus Freunderlwirtschaft hatte zuerst ein noch sehr junger Richter (Stix) meinem Gegner (Sohn der Wohnungseigentümerin) versucht ihm in die Hände zu spielen. Es ist ihm am Schluß aber aus seinem Unverstand heraus NICHT gelungen:

Streicher gegen Gaderer

 

 

Blick in meine "kleine Nebenbeschäftigung" als Hausverwalter (seit 1983)

 

Drei Richter übergehen eine Sicherheitsbestimmung und sehen sie als "nicht erforderlich" an. Ihrer Meinung nach sind DIN-Sicherheitsnormen anscheinend nur aus Jux und Tollerei entstanden. Dass dem nicht so ist - bezeugt im Abschluss (06. August 2006) meine "Rüge"  Streicher gegen Gaderer an das involvierte Gericht (ein Rekurs wurde durch meine Hartnäckigkeit nämlich im Endeffekt zugelassen).


Einer der Bewohner des Hauses will eine SAT-Antenne montieren. Da ihm dies von der Mehrheit der Bewohner des Hauses verweigert wurde ging er zu Gericht und klagte auf Durchsetzung.

 

Bezirksgericht SACHBESCHLUSS vom 12. Oktober 2005

Ein "Zeuge" des Antragstellers (gab sich als Fachmann aus), behauptete vor Gericht - "Blitzschutz sei NICHT nötig". Der noch sehr junge Richter stellt einen SACHBESCHLUSS aus und sieht keine Gefahr gegeben. Antragsteller darf montieren.

 

Ich erhebe REKURS am 07.November 2005 mit besonderem Hinweis:

Nach DIN Norm  „… ist bezüglich Schutz gegen atmosphärische Überspannungen bei Antennenanlagen bzw. Außenantennen, die weniger als 2 m unterhalb der Dachkante und/oder mehr als 1,5 m vom Gebäude angebracht sind, ein Schutz gegen atmosphärische Überspannungen erforderlich (Abschnitt 10, 3. Satz, 1. Spiegelstrich)“. Die Oberkante der Parabolantenne am von der Antragstellerin gewünschten Montageort wäre aber nur maximal ca. 15 Zentimeter von der Dachkante entfernt. Blitzschutz ist – entgegen der Aussage des Zeugen Martin L, dass kein Blitzschutz nötig wäre – laut DIN-Norm aber in diesem Fall Pflicht!

 

Das LG für ZRS hat im SACHBESCHLUSS vom 14.06.2006 meinem REKURS aber nicht statt gegeben
(Pisa - ein Programm zur Messung und zum internationalen Vergleich von Schülerleistungen - macht sich im "Urteil" von Richtern bemerkbar). Herbert Trumpel (Präsident der Arbeiterkammer) im Gastkommentar der Kronen Zeitung, 26. Juni 2006, Seite 4: Seit Pisa wissen wir: Erschreckend viele junge Mädchen und Burschen in Österreich können nur schlecht oder gar nicht lesen. Junge Richter meinen fachlich mit DIN-Normen unterlegten REKURS anscheinend auch nicht und stellen folgenden Beschluss aus:

Ein Blitzschutz ist bei der von der Antragstellerin geplanten Art der Montage nicht notwendig. Die Feststellungen zur Art der geplanten Installation sowie die technischen Details ergeben sich aus den Aussagen des Zeugen M L in Verbindung mit dem Angebot  vom 26.07.2004 (ON 3). Den Angaben dieses (sachverständigen) Zeugen ist auch zu entnehmen, daß die Parabolantenne bei der in ON 3 beschriebenen Montage keines Blitzschutzes bedarf (Seite 3 in ON 13) - es ist keine Gefahr für Sicherheit von Personen gegeben, Blitzschutz ist nicht erforderlich.
Landesgericht für ZRS Wien
1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11
Abt. 39, am 24.5.2006
Dr.Schimetschek.

Weitere Worte meinerseits erübrigen sich, liest man die Antwort der zuständigen Fachbehörde:

Schriftliche Bestätigung der Innung vom 23. Juni 2006, Zeuge kein Fachmann - Blitzschutz erforderlich:
Von: Elektro (WKW/SGH) [mailto:xxxxxxxx@wkw.at]
Gesendet: Freitag, 23. Juni 2006 13:52
An: Norbert Streicher
Cc: xxxxxxxx@telekabel.at
Betreff: AW: Atmosphärische Überspannungen DIN EN 50083-1 Anfrage

S.g.Hr Streicher

nach unseren Daten hat Hr. Martin L. nur eine Handelsberechtigung und ist
nicht berechtigt Antennenanlagen zu installieren. Eine Info dazu ergeht an die Landesinnung NÖ zur weiteren Behandlung.

Die von Ihnen angeführten Abstände sind korrekt. Dachkante 2m. Wandabstand 1,5m. Es müssen beide Größen eingehalten werden! Siehe OVE EN50083-1 Pkt. 10, in diesem Falle wäre zu erden!

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Antenne im gegenständlichen Bild auf das Nachbargrundstück ragt. Hier ist die Besitzstörung zu klären (Anmerkung: Hatte ich gleich am Anfang geklärt). Eine Verbindung mit Erde ist auf dem kürzesten Wege waagerecht und senkrecht zulässig.

Für weitere Auskünfte ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

Mit freundlichen Grüssen

Ing. Josef Witke
Landesinnungsmeister
Ing. Ernst Matzke
Innungsgeschäftsführer
Landesinnung Wien

Elektro- und Alarmanlagentechnik
sowie Kommunikationselektronik
1030 Wien, R. Sallinger Platz 1

 

Ich bringe Nichtigkeitsbeschwerde ein:

 

Nichtigkeitsbeschwerde am 26.06.2006 an das LG für ZRS in Wien:

Betreff: SACHBESCHLUSS des LGZRS xxxxxxk  in Sache xxxxxxx-22

Sehr geehrter Herr Dr. Schimetschek!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe Nichtigkeitsbeschwerde und verlange Wiedereinsetzung oder Aussetzung des Verfahrens und wünsche die Beiziehung eines Sachverständigen, weil die Zeugenaussage des Martin L  falsch war (siehe Beilage). Es besteht Unsicherheit (Blitzschutz JA oder NEIN) die aber mithilfe eines Sachverständig geklärt werden kann, um spätere Haftungsfragen sicher ausschließen zu können.

BEGRÜNDUNG:

Schreiben (siehe Beilage) der Landesinnung Wien für Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik, 1030 Wien, R. Sallinger Platz 1 - Tel: 01 51 450 2334, Fax 01 712 68 47 20, in Bezug auf Sicherheitsbestimmungen und falschen Angaben des „Zeugen“ Martin L.

Da Erdung laut Sicherheitsbestimmungen für die Antennenanlage am gewünschten Ort der Montage Vorschrift ist, tangiert dieser Umstand Punkte im „Sachbeschluss“,  wie zum Beispiel die Zustimmungserklärung des Eigentümers des Nachbarhauses, wo die Auflage gemacht wurde, dass Erdung (falls notwendig) anzubringen ist, aber das Gericht auf Seite 4 „keine Gefahr für Sicherheit von Personen als gegeben“ sieht sowie auf Seite 5 diametral zu Vorschriften „Blitzschutz als nicht erforderlich“ bezeichnet.

Aus obigen Gründen besteht Rechtsunsicherheit. Montiert die Antragstellerin die Antenne ohne Blitzschutz (Erdung), fiele sofort der von der Versicherung gewährte Schutz - Versicherung gegen Blitzschlag und den nach sich ziehenden unabsehbare Folgen - für das Wohnhaus aus.

Ergänzung / Vervollständigung:

Seit 25.11.2005 ist nun eine SAT-Digital-Hausgemeinschaftsanlage (mit Überspannungsschutz!) vorhanden. Daran kann sich die Antragstellerin anschließen. Es ist ein 100cm Parabolspiegel der besseren Empfang und dieselben Programme anbietet als die nur 65cm kleine Antenne der Antragstellerin. Ein Anschluss an die Hausantenne ist mit nur 300,- Euro wesentlich billiger als der KV der Antragstellerin über 615,65 Euro.

Betreff SACHBESCHLUSS 10 xxxxxx-22 Seite 5, wo mich Richter Mag. Stitz als „der sich selbst … Kfz-Mechanikermeister bezeichnend“ darstellt: mein Meisterbrief in der Beilage!

Norbert Streicher
Kfz-Mechanikermeister
Verwaltungsbevollmächtigter (Vollmacht liegt dem Gericht vor)

 2 Anlagen (3-fach): Schreiben der Landesinnung Wien vom 23. Juni 2006, Meisterbrief

Meiner Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Gericht per Beschluss vom 24.07.06 statt gegeben:

Ab jetzt (für die dritte Instanz) müssen sich laut Gerichtsvorschrift die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ich übergebe den gesamten Akt nun meiner Rechtsvertretung für die weitere Behandlung.

Endstand 06. August 2006:

Um die Angelegenheit nicht in einem ewigen Nachbarschaftsstreit auf die Spitze zu treiben, wurde mit folgendem Schriftstück (und inhaltlich einer kleinen Rüge an die involvierten Richter ) an das Gericht das "Thema" von mir beendet:

Norbert Streicher, Wurmsergasse 44/29 1150 WIEN

Persönlich eingereicht (3-fach)

Bezirksgericht Fünfhaus
Gasgasse 1 -7

1150 WIEN

Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom         Unsere Zeichen/Unsere Nachricht vom        Datum

010 MSCH 16/04 y-33                                                                                       06. Aug. 2006

BESCHLUSS 10 Msch 16/04y-33

Sehr geehrte Frau Mag. Vlaschits-Marschner!

Nach Absprache mit Mag. Arsenijevic der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wilhelm Schlein reicht es die Antragstellerin (Ast) in einem Schreiben darauf aufmerksam zu machen, dass sie, entgegen wie im Sachbeschluss 10 Msch 16/04y-22 angeführt „kein Blitzschutz erforderlich“, laut Sicherheitsvorschrift trotzdem einen Überspannungsschutz (Blitzableiter) an ihrer gewünschten SAT-Antenne anzubringen hat. Um beiden Parteien weitere Kosten zu ersparen verzichte ich nun auf die Zulassungsvorstellung mit einem ordentlichen Revisionsrekurs. Der Ast wurde bereits ein entsprechendes Schreiben zugestellt und darin auch ein Lösungsvorschlag gemacht (ob sie die Verkabelung anstatt zur gewünschten eigenen Antenne nicht doch zur inzwischen vorhandenen Gemeinschaftsantenne ausführen möchte).

Anmerkung: Hätte Herr Mag. Stitz den Angaben in meinem Schreiben gleich nach der Erstverhandlung auf Seite 2, 3. und 4. Absatz, vom 25.01.2005, (mehr) Beachtung geschenkt, wo ich eine Möglichkeit für Montage irgendwo am Dach unter Einbindung eines günstigen Blitzschutzes (am Aufzugturm) vorgeschlagen hatte (daher ich nachweisbar(!) NIE behauptete, dass kein Blitzschutz am Dach nötig sei) und hätte er seinen „Ermessensspielraum“ bei der Beurteilung lebenswichtiger Sicherheitsbestimmungen (die ja nicht aus Jux gemacht werden) nicht so ungeprüft von einem „Fachmann“ (der bewiesenermaßen gar keiner ist) hingenommen, dann würde die Angelegenheit schon längst erledigt sein.

Wie sich eine Vernachlässigung von Sicherheitsvorschriften auswirken kann zeigt der Zeitungsausschnitt aus der Kronen Zeitung vom 2. August 2006 (die Antenne des betreffenden Ehepaares dürfte nicht Überspannungsgesichert gewesen sein). Zusätzlich zu deren Lebensgefahr hätte ebenso gut die Wohnung/das Haus abbrennen können. Dass es einem Fachmann den Magen umdreht, liest er Worte wie im vom BG Fünfhaus ausgestellten BESCHLUSS  „… nach den Angaben des vernommenen SAT-Installateurs … sei auch keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder anderen Sachen zu befürchten“, möchte ich nicht unerwähnt wissen.

Daher: Bei lebenswichtigen sicherheitstechnischen Vorschriften (Blitzschutz!) sollte man von einem Richter schon erwarten können, dass er die fachliche Qualität eines Zeugen nicht ungeprüft in seinem „Ermessenspielraum“ der Beurteilung einbezieht. Hätte ich nicht recherchiert und überprüft, würde eine nicht gesicherte Antenne am Haus angebracht sein und es könnte dasselbe (oder sogar ein größeres) Unglück passieren, wie dem Ehepaar in Pregarten.

Ich bedanke mich höflichst, dass mir die Möglichkeit eines Revisionsrekurses vom LG doch nicht versagt wurde, nun aus Eingangs erwähntem Grund ich aber keinen Gebrauch davon machen muss.

Mit freundlichen Grüßen,

 1 Anlage: Ausschnitt Kronen Zeitung (2. August 2006)

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